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März 8, 2024

Videoüberwachung: Wie sollen die Daten gespeichert werden und welche Vorschriften gelten für Unternehmen?

Im Bereich der Videoüberwachung tendiert die Europäische Union dazu, die persönlichen Daten von Einzelpersonen über die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR) zu schützen. Die DSGVO gilt insbesondere für Unternehmen, die ein Videoüberwachungssystem besitzen. Welche Vorschriften gelten und wie sind die Daten aus der Videoüberwachung zu speichern? Finden Sie unsere Antworten in diesem umfassenden Leitfaden.

Videoüberwachung: Eine Installation unter Kontrolle

Die vorherige Genehmigung für die Installation von Videoüberwachungsanlagen

Das Gesetz regelt alle Kameras, die auf öffentlichen Straßen sowie an Orten mit Publikumsverkehr wie Geschäften, Kinos, Einkaufszentren, Bankinstituten usw. installiert werden sollen. Wenn der Zugang zu den Räumlichkeiten nicht frei ist und daher streng auf Personen beschränkt ist, die zum Betreten berechtigt sind, wie z. B. Angestellte eines Unternehmens, unterliegt das Videoüberwachungssystem den Bestimmungen der Datenschutz Grundverordnung.

Was darf durch Unternehmen überwacht werden?

Die DSGVO enthält keine spezifischen Vorgaben zur Videoüberwachung. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung für Unternehmen wird vor allem in § 12 Abs. 2 Z 4 DSG geregelt, wonach eine Videoüberwachung zulässig ist, wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Eine „Bildaufnahme“ mit Kameras ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 DSG insbesondere dann zulässig, wenn

  1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
  2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht, oder
  3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

Die Überwachung von öffentlichem Grund (Straßen) ist nicht zulässig, abgesehen von einem kleinen Stück im Rahmen einer zulässigen Videoüberwachung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 DSG.

Informieren Sie die Personen über das Vorhandensein von Kameras

Um gültig zu sein, muss der Betrieb eines Videoüberwachungssystems begründet werden. Der Arbeitgeber muss den Grund für die Überwachung explizit darlegen: Verhinderung von Diebstahlrisiken, Sicherheit von Gütern und Personen usw. Die Videoüberwachung muss auch in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel stehen: Handelt es sich um ein Konfektionsgeschäft, das seinen Warenschwund eindämmen möchte, werden die Kameras nur die Verkaufsräume und nicht den Rest des Unternehmens filmen. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, kann der Arbeitgeber wegen Verletzung der Arbeitnehmerrechte verurteilt werden.

Um der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) zu entsprechen, müssen beim Einsatz von Videoüberwachungssystemen die Privatsphäre und die persönlichen Freiheiten gewahrt werden. Sobald die gefilmten Personen auf den Bildern der Videoüberwachung identifizierbar sind, werden diese zu sensiblen Daten, die als privat gelten. Das Unternehmen ist daher verpflichtet, seine Beschäftigten über seine Überwachungsvorrichtung zu informieren und diese transparent zu machen. Die Beschäftigten müssen darüber informiert werden, dass Kameras vorhanden sind und dass sie potenziell gefilmt werden. Zu diesem Zweck wird der Unternehmensleiter ein Schild, ein Logo oder ein anderes lesbares Kommunikationsmittel anbringen.

Darüber hinaus müssen auch der Zweck der Videoüberwachung, die Dauer der Speicherung der Bilder, der Name des Datenschutzbeauftragten (DPO) sowie das Bestehen der Rechte „Informatique et libertés“ explizit erwähnt werden.

Wer darf auf die Videoaufnahmen zugreifen?

Um Missbrauch zu vermeiden, muss der Zugang zu den Bildern geregelt werden, damit die Sicherheit der aufgezeichneten Daten gewährleistet ist. So dürfen die von einer Überwachungskamera aufgenommenen Bilder nicht frei eingesehen werden. Vor jeder geplanten Installation von Videoprotektion ist das Unternehmen verpflichtet, festzulegen, welche Person(en) Zugang zu den aufgezeichneten Bildern haben soll(en). Dadurch wird sichergestellt, dass der Zugang zu den Bildern streng geregelt ist und das Risiko einer Verletzung der Privatsphäre sowie die Verwendung der aufgezeichneten Daten begrenzt wird.

Die Personen, die berechtigt sind, die Bilder aus der Videoüberwachung eines Unternehmens einzusehen, können der Arbeitgeber selbst oder ein anderes Mitglied des Unternehmens sein, vorausgesetzt, dieses ist geschult und berechtigt, auf die Bilder zuzugreifen. Wenn auf das Videoüberwachungssystem aus der Ferne zugegriffen werden kann, muss der Zugang gesichert werden. Die Unternehmen sind verpflichtet, klare und detaillierte Protokolle zu erstellen, um den Zugriff auf diese sensiblen Informationen festzulegen. Da das Unternehmen für Datendiebstahl haftet, muss es darüber hinaus Mittel zur Bekämpfung des Risikos von Cyberangriffen einsetzen.

Unabhängig davon, wer auf die Videoaufzeichnungen des Unternehmens zugreifen darf, muss diese Person im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre und den Umgang mit personenbezogenen Daten geschult worden sein.

Wie lange dürfen Aufnahmen aufbewahrt werden?

In Deutschland dürfen personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. In der Regel darf die Speicherdauer 72 Stunden nicht überschreiten. Danach sind die Daten zu löschen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Bilder im Rahmen einer Untersuchung ausgewertet werden.

Jede Person hat das Recht, nach Ablauf der gesetzlichen Frist von einem Monat Zugang zu den sie betreffenden Aufzeichnungen zu verlangen. Dieser Zugang ist jedoch begrenzt und Personen, die nicht von den Aufnahmen betroffen sind, haben kein Recht auf Zugang zu den Aufnahmen.

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